Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
1.
Geltung der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
werden mit Auftragserteilung als ausschliesslich massgeblich anerkannt. Anderslautende
( Einkaufs- ) Bedingungen des Kaeufers beduerfen der schriftlichen Bestaetigung:
ansonsten sind sie unverbindlich.
2.
Angebote - Lieferzeit
Unsere Angebote sind freibleibend, es
sei denn, aus der Auftragsbestaetigung ergibt sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf
bleibt vorbehalten. Liefertermine sind eingehalten, wenn die bestellte Ware
innerhalb der vereinbarten Frist bei uns versandbereit ist. Lieferungen erfolgen
grundsaetzlich nur an Werktagen. Lieferungen an Samstagen sind nur nach besonderer
Vereinbarung und gegen Aufpreis moeglich. Wir koennen keine Haftung fuer eine
nicht rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Kaeufer uebernehmen.
3.
Lieferungen
Ist die Lieferung vereinbart, erfolgt
dies frei Baustelle/Lager, sofern eine Anfahrt moeglich ist. Eine Abladung
erfolgt nur, wenn diese vereinbart
wurde.
4.
Gewaehrleistung
Der Kaeufer
geniesst die gesetzlichen Gewaehrleistungsrechte. Offensichtliche Maengel,
Transportschaeden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen einer Woche
anzuzeigen. Ist der Kaeufer Kaufmann, gelten
5.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum vollstaendigen
Erhalt des Kaufpreises Eigentum des Verkaeufers. Bei kaufmaennischen Kaeufern
finden die Regelungen ueber den Eigentumsvorbehalt, wie sie unter 8. ausgefuehrt werden Anwendung.
6.
Zahlungsbedingungen, Verzug
Der Kaufpreis ist bei Lieferung faellig.
Die Gewaehrung eines Zahlungsziels bedarf schriftlicher Vereinbarung; ansonsten
geraet der Kaeufer entsprechend der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Innerhalb
8 Tage mit 2 % Skonto, 14 Tage rein Netto. Bankeinzug innerhalb 2 Tage mit
3 % Skonto. Die Verzugs- und Faelligkeitszinsen im Sinne des §§ 353 HGB werden
bis zum 31. Dezember 2001 mit 7 % ueber dem Basiszinssatz im Sinne des §
1 Abs. 1 DÜG, danach mit 7 % ueber dem entsprechenden Steuerungsmittel
der Europaeischen Zentralbank im Sinne des § 1 Abs. 2 DÜG vereinbart.
7.
Einbau, Verlegung, Montage
Uebernimmt der Verkaeufer auch den Einbau,
die Verlegung oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten
die Vorschriften der Verbindungsordnung fuer Bauleistung ( VOB ) Teil B und
Teil C als Vertragsgrundlage fuer eindeutig als Bauleistung abtrennbare Teile
der vertraglich geschuldeten Leistung. Die VOB in der jeweils gueltigen Fassung
koennen beim Verkaeufer eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.
Muster sind als annaehernd aehnlich
anzusehen. Struktur, Maserung oder Farbaehnlichkeiten koennen nicht garantiert
werden; Detail- und Konstruktionsaenderungen bleiben vorbehalten. Ausgebohrte
Aeste, Fehlstellen Verbiegen sowie Trocknungsrisse im Holz sind kein
Reklamationsgrund.
Offensichtliche Maengel muessen
unverzueglich nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung geruegt werden.
Eine Anerkennung des Mangels ist damit jedoch nicht verbunden. Bei berechtigten
Maengelruegen haben wir die Wahl, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder gegen Rueckgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstueck zu
liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmoeglich oder schlaegt sie
fehl, so kann der Kaeufer einen entsprechenden Preisnachlass verlangen.
Ingebrauchnahme gilt als Annahme. Fuer die durch Bau- und Wohnungsfeuchtigkeit
entstehende Maengel wird keine Gewaehr uebernommen. Das gleiche gilt, wenn die
angelieferte Ware durch unsachgemaesse und falsche Behandlung, Lagerung seitens
des Bestellers/Kaeufers Schaden erleidet. Mit Uebergabe bzw. Anlieferung und Abladen der Ware beim Kaeufer geht jede
Haftung fuer Beschaedigungen, Diebstahl etc. auf den Kaeufer ueber. Zahlungen sind
nur an uns zu leisten. Unsere Vertreter und Monteure sind nur nach Vereinbarung
zum Inkasso berechtigt. Alle muendlichen Nebenabreden, Erklaerungen und Zusicherungen
unserer Vertreter und Monteure sind nur dann verbindlich, wenn wir dies
ausdruecklich schriftlich bestaetigt haben.
Muendliche Nebenabreden sind unwirksam.
Erfuellungsort und Gerichtstand fuer kaufmaennische Kaeufer und Privatpersonen ist
ausschliesslich Ruedesheim HRA 7395
8.
Eigentumsvorbehalt im Verkehr mit kaufmaennischen Kunden
Saemtliche gelieferten Waren bleiben bis
zur vollstaendigen Bezahlung aller Forderungen aus dem laufendem
Geschaeftsverbindungen einschliesslich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent
sowie etwaiger Nebenforderungen - gleich, aus welchem Rechtsgrund- unser
Eigentum. Der Kaeufer tritt darueber hinaus zur Sicherheit aller Forderungen
seine Eigentumsrechte sowie Anwartschaftsrechte an allen Waren, die gemaess
Lieferprogramm der Natursteinwerkstätte Stefan Schmidt gehandelt werden ab. Der Kaeufer bewahrt die Ware
unentgeltlich fuer den Verkaeufer. Der Verkauf im ordnungsgemaessen
Geschaeftsverkehr ist in jedem Fall
gestattet. Der Kaeufer tritt dem dies annehmenden Verkaeufer zur Sicherheit die Forderungen
ab, die im aus der Weiterveraeußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die
Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der
Insolvenz des Kaeufers auf den vorhandenen kausalen Saldo. Hierbei ist
unerheblich ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder die Vorbehaltsware
wesentlicher Bestandteil eines Grundstueckes geworden ist. Bei einer
Weiterverarbeitung oder der Verbindung mit einem Grundstueck beschraenkt sich die
Vorausabtretung auf den Rechnungswert der gelieferten Waren. Der Kaeufer ist zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen ermaechtigt. Die Einziehungsbefugnis des
Verkaeufers bleibt hiervon unberuehrt.
Der Verkaeufer verpflichtet sich,
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Kaeufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug geraet und auch kein Antrag
auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Faellen ist der
Verkaeufer berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen nebst
Schuldnern ebenso zu verlangen wie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und
Mitteilung der Abtretung an den Schuldner.
Der Verkaeufer verpflichtet sich,
Sicherheiten auf Verlangen des Kaeufers freizugeben, wenn der realisierbare Wert
dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % ueberschreitet.
Die Auswahl
9.
Warenrueckgabe - Umtausch
Einwandfreie Ware wird nur in
Ausnahmefaellen und nur gegen eine angemessene Bearbeitungsgebuehr von 20 % des
Warenwertes laut Rechnungswert innerhalb 5 Arbeitstage nach Lieferung (
Lieferschein ) plus Transportkosten bei einer Rueckholung gutgeschrieben.
10.
Paletten - Verpackung
Erfolgt auf Wunsch des Kaeufers eine vom
Standart abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.
Erfolgt der Versand auf Paletten, so
werden diese berechnet, bei frachtfreier Rueckgabe der Paletten im
unbeschaedigtem Zustand an unser Werk/Auslieferungslager werden sie durch
Gutschrift wieder verguetet.
Naturstein Schmidt
Gewerbepark Wispertal 6
65391 Lorch am Rhein
Telefon: 06726-397
Telefax: 06726-9963
Mail:
mail@naturstein-schmidt.de